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BGH, 14.07.1952 - IV ZR 203/51 |
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- BGH, 22.01.1951 - IV ZR 73/50
Ehescheidung bei Widerspruch
Auszug aus BGH, 14.07.1952 - IV ZR 203/51
Fehlt es hieran auch nur bei einem Ehegatten, so ist die Ehe zerrüttet (vgl. RGZ 159, 306 f, BGHZ 1, 93 [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50]).Dieses Gesamtverhalten ist daher festzustellen und unter Beachtung des Wesens der Ehe entsprechend den vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen, in der Entscheidung BGHZ 1, 91 f [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50] festgelegten Grundsätzen zu würdigen.
- BGH, 14.02.1952 - IV ZR 181/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.07.1952 - IV ZR 203/51
Je schwerer die Schuld des Scheidungsklägers an der Zerrüttung ist, um so mehr steht dies einer Scheidung der Ehe entgegen (vgl. BGH 1, 92 sowie Urteil des erkennenden Senats vom 14.2.1952 - IV ZR 181/51 - abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring Nr. 12 zu § 48).Einmal wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger eine andere, besser bezahlte Tätigkeit, insbesondere in seinem bisherigen Beruf findet (vgl. auch die oben angeführte Entscheidung IV ZR 181/51), vor allem aber kann durch die Scheidung eine Verschlechterung der versorgungsrechtlichen Lage der Beklagten auch insoweit eintreten, als es sich um etwaige Ansprüche der Beklagten auf Grund der Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes handelt (vgl. § 21 AngestVersG).
- BGH, 05.04.1951 - IV ZR 79/50
Widerspruch nach § 48 EheG
Auszug aus BGH, 14.07.1952 - IV ZR 203/51
Entscheidend ist auch nicht der tatsächliche gegenwärtige Zustand, sondern die Bedeutung, die die Ehe vor ihrer Zerrüttung im Leben der Ehegatten erlangt hatte (vgl. BGHZ 1, 358 [BGH 05.04.1951 - IV ZR 79/50]). - BGH, 13.12.1951 - IV ZR 44/51
Schwere Eheverfehlung. Zerrüttung
Auszug aus BGH, 14.07.1952 - IV ZR 203/51
Ob ein eheliches Verhältnis unheilbar zerrüttet ist, ist eine der tatsächlichen Beurteilung unterliegende Frage, die der Revision nur insoweit zugänglich ist, als der Begriff der Zerrüttung und ihrer Unheilbarkeit verkannt ist (vgl. RGZ 160, 238 BGHZ 4, 190 [BGH 13.12.1951 - IV ZR 44/51]).